Fundess GmbH
Thierschstrasse 14
80538 München
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|transkript 4.2023
Die Forschungszulage erlebt zum Jahreswechsel eine Verdreifachung. Sie ist als bares Geld für nichtertragssteuerpflichtige Start-ups zu sehen, wie |transkript im Gespräch mit Dr. Rosi Hermann von Leyton Deutschland GmbH (München, Düsseldorf, zukünftig auch Berlin) aufklärt.
transkript: Frau Hermann, die Forschungsprämie leidet unter einem etwas holprigen Start. Es gibt viele Fragezeichen bei der konkreten Umsetzung, vor allem aber viele Vorurteile und Halbwissen, ist das auch Ihre Erfahrung?
Rosi Hermann: Die Informationslage ist in der Tat diffus, dabei ist es recht einfach, die tägliche Arbeit in einem Unternehmen in einen „kreativen Teil“ von der Routine zu trennen. Und das ist der erste Schritt auf dem Weg zur Förderung.
transkript: Die jetzige Überarbeitung stammt aus dem Sommer. Warum sind die geplanten aktuellen Neuerungen bisher aber kaum bekannt?
Hermann: Daran müssen einfach alle noch mehr arbeiten und auch die Bundesregierung muss noch mehr tun, um das Instrument und das Verfahren besser zu kommunizieren. Das sieht man an der Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg, wo alles Mögliche beschlossen wurde, was dann im Tagesgeschäft in der Presse hoch- oder runtergekocht wurde. Die sensationellen Neuerungen bei der Forschungszulage haben jedoch nur Eingeweihte mitbekommen.
transkript: Was genau wurde in Meseberg beschlossen? Was sind die wichtigsten Änderungen?
Hermann: Es gibt vordergründige Verbesserungen und eine deutliche Erhöhung und Ausweitung der anrechenbaren Kosten sowie eine glatte Verdreifachung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro vom Jahreswechsel an. Es gibt aber auch eine Ausweitung der Förderfähigkeit auf „im Vorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“. Laut Regierungsentwurf können ab 2024 „für das Projekt notwendige Anschaffungen“ berücksichtigt werden.
transkript: Wie läuft das Verfahren ab und was ist so abschreckend?
Hermann: Zunächst einmal muss man sich innerlich vom Begriff „Forschung“ lösen. Denn es geht nicht nur und ausschließlich um die ganz neue wissenschaftliche Forschung mit Experimenten und der Förderung von Personal- und Sachmitteleinsatz im Labor. Jede Tätigkeit, die dem „Erkenntnisgewinn“ dient, kann gefördert werden. Die Forschungszulage beginnt bei der Konzeptentwicklung. Hier sind Personalstunden bereits förderfähig, wenn noch über eine Problemlösung nachgedacht wird. Wir beraten auch viele Dienstleister, Medienunternehmen, die für neuartige, konzeptionelle Ansätze eine Förderung beantragen und erhalten. Das ist keine wissenschaftliche Forschung im klassischen Sinne, aber es erfüllt die fünf Kriterien, nach denen F&E-Projekte identifiziert werden.
transkript: Welche sind das?
Hermann: Das Projekt muss neuartig und kreativ sein, der technisch-wissenschaftliche Ausgang muss ungewiss und risikobehaftet sein, man muss systematisch vorgehen und das Ergebnis sollte übertragbar und / oder reproduzierbar sein.
transkript: Erläutern Sie nun bitte die vordergründigen Verbesserungen.
Hermann: Bei den förderfähigen, internen Personalkosten (lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn inkl. AG-beitrag zur Zukunftsicherung) erhöht sich für KMU die Förderquote von 25 auf nun 35%. Die Quote für Auftragsentwicklung erhöht sich von 15 auf 17,5% (für KMU 24,5%). Die Eigenleistung eines Einzelunternehmers wird nun mit 70 Euro/h fast doppelt so hoch angesetzt wie der bisherige Stundensatz. Den größten prozentualen Sprung macht aber die Bemessungsgrundlage, die sich von 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr auf 12 Mio. Euro verdreifacht.
transkript: Warum gibt es da keinen Ansturm auf diese Millionen aus dem Finanzamt?
Hermann: Das ist wirklich nur schwer zu verstehen und hier lassen sich zu viele von einem vermeintlich komplizierten Verfahren abschrecken. Dabei ist die Beantragung eines Förderprojektes wesentlich komplizierter und unsicherer, ob man einen Zuschlag erhalten wird. Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, hat man als Unternehmen aber auf die Forschungszulage schlicht einen Anspruch. Das Verfahren für die Forschungszulage ist zweistufig. Die erste Hürde ist die technische Evaluierung und Zusage durch die BSFZ, die laut Gesetz innerhalb von drei Monaten erfolgen muss. Mit dieser rechtsverbindlichen Bescheinigung ist dann der Weg zur Anrechnung auf die Ertragssteuerschuld nur noch ein formaler Akt mit vielen Anforderungen an die Dokumentation. In Verlustphasen wird die Forschungszulage übrigens in voller Höhe ausgezahlt. Das gesamte Projekt kann innerhalb der weiteren Prüfung nicht mehr infrage gestellt werden.
transkript: Für Unternehmen, die bisher keine Ertragssteuerschuld zahlen, ist diese Zulage bares Geld. Wie kommt das und warum machen dann nicht alle Start-ups mit?
Hermann: Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Forschungsaufwand und nicht auf die Steuerschuld des Antragsberechtigten. Wenn man also diesen neuen Betrag voll ausschöpft, aber keine Ertragssteuern zahlen muss, dann bekommt man bisher eine, ab dem 1.1.2024 3 Mio. Euro als „reines EBIT“ auf sein Konto. Ohne Verpflichtung, was man damit machen muss.
transkript: Dann müsste der Geldsegen vom Finanzamt doch auch für Investoren dieser Start-ups ein Muss sein?
Hermann: Es gab und gibt keinen Grund, die Forschungszulage als innovatives Unternehmen nicht zu nutzen. Der Finanzchef, der das bis heute nicht tut, sollte nun dringend die Initiative ergreifen. Das Instrument kann – richtig genutzt – als kontinuierlicher Cashflow gesehen werden, der die Reichweite von Finanzierungen einfach verlängert. Damit sollte diese Zulage auch als Standard in die Köpfe für die Liquiditätsplanung.
transkript: Zusätzlich gibt es nun eine neue Möglichkeit der Anrechnung bei Abschreibungen auf Geräte. Wie ist dies zu verstehen?
Hermann: Dieses Thema ist derzeit noch etwas unklar, weil interpretationsfähig formuliert. Wir sind im Austausch mit dem Bundesfinanzministerium, wie konkret die „im Vorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ auszulegen sind. Denn ein Unternehmen, das neue Laborräume bezieht, sich erweitert und alle möglichen Geräte anschafft, die heute üblich sind, die aber für die gesamte F&E einfach „notwendig“ sind – so etwas sollte unserer Meinung nach auch mit den üblichen Abschreibungssätzen geltend gemacht werden können.
transkript: Macht das viel aus?
Hermann: Das ist aus unserer Sicht der eigentliche Knaller von Meseberg. Denn in dieses kleine „im Vorhaben genutzt“ kann man sehr viel hineinpacken und den gesamten Investitionsbedarf sehr viel enger an diese neue Steuerlinie anpassen. Das bedeutet, dass auch kleinere Betriebe, die teure Anlagen anschaffen, in der Bemessungsgrundlage weit nach oben kommen. Ich würde sogar so weit gehen, davor zu warnen, jetzt im Jahr 2023 noch große Anschaffungen zu beauftragen, wenn das bis Januar warten kann. Denn der Zeitpunkt der Bestellung kann ganz entscheidend sein.